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29.07.2004Hostsuche Newsmeldung
 
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ratiosoft.com - Firmenschlagwort als Domain

Das LG Duesseldorf (Urteil vom 25.02.2004, Az.: 2a O 247/03) hatte ueber die Frage zu entscheiden, welche markenrechtliche Wirkung der Nutzung einer Domain zukommt.

Im Streit um die Domain ratiosoft.com sah das Gericht die Nutzung des Firmenschlagwortes als Domain fuer markenrechtlich relevant an.

Die Klaegerin, die seit August 2000 unter dem Namen "Ratiosoft" firmiert und Software herstellt, nutzt die Domain ratiosoft.de seit Dezember 2000. Sie ist Inhaberin der Wortmarke "Ratio Soft", die im Jahr 2000 angemeldet und eingetragen wurde.

Der Beklagte ist Softwareentwickler und seit 1997 unter der Firma "Rationelle Softwareentwicklung" taetig. Er beraet insbesondere Softwareentwickler und ist seit Maerz 1998 Inhaber der Domain ratiosoft.com. Der Beklagte warb fuer sich mit Kugelschreibern, auf denen die Internetadresse prominent aufgedruckt war. Die Domain ratiosoft.com hat er der Klaegerin zum Kauf angeboten.

Die Klaegerin verlangte die Freigabe der Domain. Das LG Duesseldorf wies die Klage zurueck. Dabei stuetzt sich das Gericht auf die Prioritaet der Nutzung des Firmenschlagwortes des Beklagten als Domain.

Der Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Klaegerin scheitert wegen der prioritaetsaelteren Rechte, auf die sich der Beklagte berufen kann. Bei der Frage nach der Prioritaet stellt das Gericht nicht auf die Bezeichnung "Rationelle Softwareentwicklung" ab, sondern explizit auf die Domain ratiosoft.com, deren Inhaber der Beklagte war, bevor die Klaegerin die Marke angemeldet hat. Hier orientiert sich das Gericht an dem aus der Bezeichnung sich ergebendem Firmenschlagwort, welches der Beklagte als Domain registriert und mit dem er auch geworben hat und das er fuer seine eMail-Adresse nutzt. Firmenschlagworte werden von der Rechtsprechung unter den Schutz von § 15 MarkenG gestellt. Diesen konnte der Beklagte fuer sich geltend machen.

Auch ein Grabbing vermochte das Gericht nicht zu erkennen, nur weil der Beklagte die Domain zum Kauf angeboten hat. Daraus ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Behinderungswettbewerbs oder einer vorsaetzlichen rechtswidrigen Schaedigung: Der Beklagte hat eigene Kennzeichenrechte an der Bezeichnung "ratiosoft", weil er die entsprechende .com-Domain nutzt.

Die Entscheidung finden Sie unter:

http://www.kanzlei.biz/cms/9.0.html

Spezialisierte Anwaelte findet man unter:

http://www.domain-anwalt.de

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de

 
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