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14.05.2004Hostsuche Newsmeldung
 
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.eu (dotEU) - die Sunrise Period unter der Lupe

Knapp zwei Wochen nach ihrer Veroeffentlichung sorgen die als Public Policy Rules (PPR) bezeichneten Vergaberegeln fuer die neue europaeische Top Level Domain .eu (dotEU) bei Juristen und Domain-Experten fuer rauchende Koepfe.

Im Mittelpunkt des Interesses steht vor allem die von der EU-Kommission als "gestaffelte Registrierung" bezeichnete Sunrise Period im Vorfeld des .eu-Starts.

Teilnahmeberechtigt an der Sunrise Period sind zum einen oeffentliche Einrichtungen. Hierzu zaehlen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, nationale, regionale und oertliche Regierungsstellen, Regierungseinrichtungen, oeffentliche Verwaltungen und Behoerden, Organisationen und Einrichtungen des oeffentlichen Rechts sowie internationale und zwischenstaatliche Organisationen. Neben den EU- und Bundesbehoerden koennen also vor allem auch Landkreise, Staedte und Gemeinden ihre Domains bevorzugt anmelden. Zwingend ist die Teilnahme freilich nicht; da in der Sunrise Period fuer die Anmeldung - bedingt durch die Bearbeitung des Antrags - erhoehte Registrierungsgebuehren anfallen, duerften vor allem groessere Staedte und Gemeinden von dieser Moeglichkeit Gebrauch machen.

Spannend wird es fuer die zweite grosse Gruppe, die zur Teilnahme an der Sunrise Period berechtigt ist: die Inhaber so genannter "frueherer Rechte". Hierzu zaehlen neben den eingetragenen Marken oder Geschaeftsbezeichnungen auch - sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschuetzt sind - Handelsnamen, Unternehmensnamen und Familiennamen. Da beispielsweise der buergerliche Namen in Deutschland gemaess § 12 BGB in bestimmten Grenzen geschuetzt ist, kann vom Wortlaut der Verordnung ausgehend jedermann seinen Namen in der Sunrise Period als .eu-Domain anmelden. Zwar spricht die Verordnung vom vollstaendigen Namen; nicht ganz geklaert ist aber, ob damit Vor- und Nachname zusammen gemeint ist, und ob bei Unternehmensnamen wie etwa Gebrueder Schmid GbR die Domain auch als gebrueder-schmid-gbr.eu angemeldet werden muss.

Verschaerft wird die Situation durch das "First come, first served"-Prinzip, das bereits waehrend der Sunrise Period gilt. Das bedeutet, dass von mehreren Teilnahmeberechtigten derjenige den Vorzug erhaelt, der zeitlich schneller war. Nachdem bereits der Umlaut-Start gezeigt hat, wie schnell die Technik hier in die Knie gehen kann, darf angesichts des ungleich hoeheren Ansturms bei .eu munter auf zahlreiche technische Pannen mit Heerscharen von veraergerten Rechteinhabern spekuliert werden.

Fuer Kopfschuetteln sorgt in Fachkreisen, dass die Verordnung eine eigene Regelung fuer den Tod beziehungsweise die Insolvenz des Domain-Inhabers vorsieht. Hier heisst es kuenftig fuer alle Erben und Insolvenzverwalter rasch zu handeln: verlaengern sie die Domain nicht binnen einer Frist 40 Tagen nach Ende des Registrierungsvertrages, wird die Domain wieder frei. Im Fall der Faelle darf man kuenftig also nicht zu lange trauern, sondern muss sich sputen und ganz schnell einen Erbschein beantragen. Sonst ist die Domain vom reichen Erbonkel vielleicht ganz schnell wieder weg.

Die Public Policy Rules finden Sie unter:

http://www.eurid.org/Framework/pprlanguageindex.htm

Den aktualisierten Zeitplan fuer die Einfuehrung von .eu finden Sie unter:

http://www.eurid.org/Information/timetable.html

Mehr ueber .eu finden Sie unter:

http://www.doteu.info

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de

 
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