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04.03.2004Hostsuche Newsmeldung
 
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Panne - Gerichtsirrtum fuehrt zu Domain-Verlust

Ein Problem der Domain-Rechtsprechung ist die Vorwegname der Hauptsache durch eine einstweilige Verfuegung. Diesen Fehler leistete sich das LG Hamburg mit seiner einstweiligen Verfuegung zur Domain er*tikm*rketing.de vom 17.06.2003 (Az.: 312 O 448/03), und korrigierte ihn spaeter.

Nicht korrigierbar war der dadurch entstandene Verlust einer Domain.

Der Antrag des spanischen Unternehmens Er*tik at web Marketing S.L. mit Sitz in Sevilla, das auf dem Gebiet der Er*tik und dessen Vermarktung taetig ist, richtete sich auf Unterlassung der Belegung oder Nutzung des Begriffs "er*tikm*rketing" in jeder Schreibweise im Internet und anderen Datennetzen. Dabei ist das Unternehmen Inhaberin der Domains er*tik-m*rketing.de sowie er*tik-m*rketing.com. Antragsgegner war ein in ganz anderen Bereichen taetiges Unternehmen, das bereits am 25.03.2000 die Domain er*tikm*rketing.de und am 17.10.2002 daneben auch die Domain er*tikm*rketing.com (also jeweils ohne Bindestrich) registrierte hatte. Unter beiden Domains fand sich kein Inhalt.

Das LG Hamburg gab dem Antrag des spanischen Unternehmens am 17.06.2003 statt und nahm so die Hauptsache vorweg. Der Antragsgegner trennte sich daraufhin von der .com-Variante der Er*tikm*rketing-Domains, legte dann aber doch noch Widerspruch gegen die einstweilige Verfuegung ein.

Die Sache wurde jetzt vor der selben Kammer des LG Hamburg muendlich verhandelt. Das Gericht stellte fest, dass die Antragstellerin nicht hinreichend konkret deutlich und glaubhaft gemacht habe, dass sie ueberhaupt in relevanter Weise auf dem deutschen Markt taetig sei und Namens- oder Firmenrechte erworben haette; desgleichen, dass die Antragsgegnerin die Domain kennzeichenmaessig gebrauche. Die Bezeichnung "Er*tikm*rketing" sei im wesentlichen beschreibend. Aber selbst bei einem kennzeichenmaessigen Gebrauch der Bezeichnung bestuende keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort der Antragstellerin und einer Domainbezeichnung, die den Bestandteil er*tikm*rketing habe. Selbst im Falle einer Branchenidentitaet koenne, so das Gericht, von keiner Verwechslungsgefahr ausgegangen werden.

Und schliesslich kam das Gericht dann doch noch auf den eigenen prozessualen Fehler, den es zuvor begangen hat und konstatierte, dem Unterlassungsanspruch haette nicht entsprochen werden duerfen, weil damit eine unzulaessige Vorwegnahme der Hauptsache verbunden sei.

Das vollstaendige Urteil finden Sie unter:

http://www.aufrecht.de/2903.html

Ausfuehrlicher Informationen zu der Entschiedung unter:

http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=243

Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:

http://www.domain-anwalt.de

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de

 
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