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24.10.2003Hostsuche Newsmeldung
 
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Beschluss - admin-c haftet wegen DENIC-Richtlinien

Auch der admin-c, so stellt das OLG Stuttgart in einer Entscheidung vom 01.09.2003 (2 W 27/03) fest, haftet - soweit er entsprechend den DENIC-Richtlinien alle Vollmachten besitzt.

Im Beschlussverfahren hat das OLG Stuttgart, nachdem die Hauptsache uebereinstimmend fuer erledigt erklaert wurde, die Kosten dem beklagten admin-c auferlegt. Der hatte die Domain registriert und als Inhaber ein nicht vorhandenes Unternehmen eintragen lassen. Die Klaegerin sah sich in ihren Namensrechten verletzt und verklagte den admin-c auf Unterlassung. Parallel dazu waren die Bemuehungen des Beklagten, den Provider der Domain zur Loeschung zu bewegen, erfolgreich.

Nach der Loeschung der Domain stellte sich nur noch die Frage nach den Kosten des Verfahrens. Dem Beklagten wurden sie auferlegt, da er einerseits als Mitstoerer hafte und andererseits als admin-c, da laut den DENIC-Richtlinien "der administrative Ansprechpartner als Bevollmaechtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, saemtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden." An dieser Stelle fehlte Sachvortrag des Beklagten, der widerlegte, dass ihm diese Verantwortung zuteil wurde.

Man sollte ueberdenken, ob die Regeln der DENIC verbindlich auf die Beziehung Domain-Inhaber und admin-c uebertragbar sind, unabhaengig davon, was zwischen diesen beiden vereinbart wurde. Diese Ueberlegung brauchte das Gericht hier nicht vorzunehmen, da der Beklagte den Vortrag der Klaegerin nicht rechtzeitig in Frage gestellt hatte.

Die Entscheidung finden Sie unter:

http://www.jurpc.de/rechtspr/20030277.htm

Mehr zum Thema Haftung des admin-c finden Sie unter:

http://domain-recht.de/magazin/article.php?id=202

Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:

http://www.domain-anwalt.de

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de

 
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