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23.10.2007Hostsuche Newsmeldung
 
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LG Krefeld – fliegender Gerichtstand ahoi!

Das LG Krefeld (Urteil vom 14.09.2007, Az.: 1 S 32/07) hatte über die gerichtliche Zuständigkeit bei Internetverletzungen zu entscheiden. Grundsätzlich gilt bei Internetstreitigkeiten der so genannte fliegende Gerichtsstand nach § 32 ZPO.

Das sah das Amtsgericht Krefeld anders, so dass das Landgericht in Krefeld diese Ansicht zu überprüfen hatte.

Hintergrund für diese Fragestellung war der Streit um die dem Kläger entstandenen Abmahnkosten im Hinblick auf zwei Meldungen, die über die von der Beklagten betriebene Internetadesse abrufbar waren. Der Kläger behauptet, die entsprechenden Meldungen seien unwahr, hätten massiv in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen und seien geeignet gewesen, den Wert aller seiner Unternehmungen erheblich zu beeinträchtigen. Er mahnte die Beklagte ab, die daraufhin die begehrte Unterlassungserklärung abgab, freilich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Zudem zahlte sie die Kosten der Abmahnung, berechnete diese aber aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,– statt aus EUR 100.000,– wie sie der Kläger vorgerechnet hatte. Der Kläger forderte den Differenzbetrag der Abmahnkosten gerichtlich ein.

Das Amtsgericht Krefeld (Urteil vom 14.02.2007, Az.: 4 C 305/06) wies die Klage mit der Begründung ab, man sei örtlich unzuständig. Die Zuständigkeit ergebe sich nicht aus § 32 ZPO, der bei Rechtsverletzungen durch Internetinhalte die Möglichkeit eröffnet, an jedem Ort, an dem man die Inhalte abrufen kann, zu klagen. Das geht dem Amtsgericht Krefeld zu weit, und meint, es müsse ein Bezug zum Ort der Klage bestehen: "Der Geschädigte selbst müsse am Ort des von ihm gewählten Gerichtsstandes von der Veröffentlichung entweder unmittelbar oder zumindest dergestalt mittelbar getroffen werden, dass ein Dritter die Veröffentlichung zur Kenntnis genommen und hierdurch veranlasst in einer sich auf den Geschädigten auswirkenden Weise reagiert hat." Die Annahme, dass Internetadressen weltweit abgerufen werden können und man deshalb an jedem beliebigen Ort Klage erheben könne, verstoße gegen das Willkürverbot und das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG). Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet, da der Kläger nicht vorgetragen habe, es sei ihm ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden.

Der Kläger ging in Berufung vor das Landgericht Krefeld. Doch auch das wies die Klage ab. Allerdings geht es von der örtlichen Zuständigkeit des AG Krefeld aus, bekräftigt jedoch, dass eine uferlose Ausdehnung des "fliegenden Gerichtsstandes" (§ 32 ZPO) entgegengewirkt werden müsse. Freilich sei der vom AG Krefeld gesetzte Maßstab, wonach es im Hinblick auf das Willkürverbot darauf ankomme, wo sich die behauptete unerlaubte Handlung in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien ausgewirkt hat, zu eng. Einer Benennung eines Dritten, der die streitbefangene Veröffentlichung auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und hierdurch in einer den Kläger schädigenden Weise reagiert, bedarf es nicht. Der Geschädigte kann in der Regel den Dritten gar nicht benennen, weil er es gar nicht mitbekommt, wenn und wo der Dritte von den falschen Äußerungen Kenntnis nimmt. Maßgebend ist nach Auffassung des Landgerichts, ob sich die schädigenden Inhalte im Bezirk des angerufenen Gerichts und im konkreten Fall bestimmungsgemäß auswirken sollte. Es hätte also der Wirkungskreis der Äußerungen überprüft werden müssen. Das gilt im Streitfall für ganz Deutschland und damit auch für Krefeld, weshalb das AG Krefeld tatsächlich zuständig ist.

Gleichwohl scheiterte die Klage, weil, nach Ansicht des LG Krefeld, der Kläger auch weiterhin keinen konkretisierenden Vortrag zur Höhe des Streitwerts von EUR 100.000,–, aus dem sich die Gebühren der Abmahnung errechnen, vorbrachte. Der Gegenstandswert ließ sich immer noch nicht nachvollziehen. Der vom Beklagten angenommene Wert von EUR 10.000,– sei deshalb in Ordnung. Die daraus ergebende Schuld sei beglichen und die Klage abzuweisen.

Quelle: Domain-Recht

 
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