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11.08.2007Hostsuche Newsmeldung
 
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grundke.de – BGH klärt Frage der Treuhand-Domains

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Februar über die Frage entschieden, ob eine Person in eigenem Namen für einen Dritten eine Domain registrieren darf (Urteil vom 08.02.2007, Az.: I ZR 59/04). Nun liegen die Entscheidungsgründe vor.

Die bisher unklare Rechtssituation, die mit der OLG Celle-Entscheidung über die Domain grundke.de ihren Ausgang nahm, ist nun geklärt: Man darf für einen Dritten eine Domain registrieren, die seinem Namen entspricht, wenn erkennbar ist, für wen die Domain registriert wurde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Februar über die Frage entschieden, ob eine Person in eigenem Namen für einen Dritten eine Domain registrieren darf (Urteil vom 08.02.2007, Az.: I ZR 59/04). Nun liegen die Entscheidungsgründe vor. Die bisher unklare Rechtssituation, die mit der OLG Celle-Entscheidung über die Domain grundke.de ihren Ausgang nahm, ist nun geklärt: Man darf für einen Dritten eine Domain registrieren, die seinem Namen entspricht, wenn erkennbar ist, für wen die Domain registriert wurde.

Der Beklagte hatte im April 1999 den Domain-Namen im Auftrage einer Kundin, für die er eine Homepage gestalten sollte, registriert. Auf der Homepage erschien Werbung für die Kundin mit Ausnahme einer gewissen Zeit im Sommer 2001, zu der der Internetauftritt des Beklagten unter der Domain zu finden war. Der Kläger, der sich unter der Domain eine Existenz als Gestalter von Internetauftritten aufbauen wollte, nahm den Beklagten nun auf Freigabe in Anspruch. Er berief sich dabei auf das Namensrecht aus § 12 BGB.

In erster Instanz erhielt der Kläger vom Landgericht eine Absage. Die zweite Instanz, das OLG Celle (Urteil vom 08.04.2004, Az.: 13 U 213/03), kam im Streit zu dem Ergebnis, dass eine Namensrechtverletzung bestehe. Dem Kläger, der mit Nachnamen heißt wie die Domain lautet, stehe ein Namensrecht gemäß § 12 BGB zu. Der Beklagte hingegen könne dieses Recht nicht aufweisen, womit er eine Zuordnungsverwirrung auslöse, mit der er schutzwürdige Interessen des Klägers verletze. Den Umstand, dass der Beklagte die Domain für einen Berechtigten registriert hatte und beide sich einig sind, dass im Innenverhältnis eine Übertragung der Inhaberschaft stattgefunden hat, wertete das Gericht als nicht ausreichend. Eine nach den Registrierungsbedingungen der DENIC wirksame Übertragung liege nicht vor.

Der Beklagte ging in die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof. Der BGH kommt in seiner Entscheidung vom 08.02.2007 zum Ergebnis, dass dem Kläger kein Anspruch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) auf Freigabe der Domain zusteht. Der BGH ist ebenfalls der Meinung, eine wirksame Übertragung der Domain habe nicht stattgefunden. Da aber die Domain im Auftrag für einen Namensträger registriert wurde, kann sich der Inhaber auf das Namensrecht des Auftraggebers berufen. Das kann er jedoch nur, wenn andere Namensträger eine einfache und zuverlässige Möglichkeit haben zu überprüfen, ob der Domain-Name im Auftrag eines Namensträgers registriert ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich diese Möglichkeit, weil alsbald nach Registrierung der Domain diese als Homepage für den Namensträger genutzt wurde. Der BGH führt nach dieser Feststellung genauer aus, wie die Sache im Detail sich darstellen muss, welche Rechte unter Gleichnamigen zum Zuge kommen, und inwieweit sich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität auswirkt. Dabei äußert sich der BGH auch proaktiv dahin, dass DENIC für solche Fälle die Möglichkeit eröffnen könnte, bei ihr im Zuge der Registrierung Hinweise über einen Auftraggeber zu hinterlegen.

Quelle: Domain-Recht

 
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