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13.02.2007Hostsuche Newsmeldung
 
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Treuhand-Domains – Spannung vor BGH-Urteil

Am 08.02.2007 verhandelte der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 59/04) den Streit um die Domain grundke.de (die vorinstanzliche Entscheidung des OLG Celle dazu findet man hier) und die Frage, ob Dritte treuhänderisch für Namensträger dem Namen entsprechende Domains registrieren dürfen.

Mittlerweile wissen wir, dass der Bundesgerichtshof die Treuhanddomain akzeptiert. Noch kurz vor der Entscheidung in Karlsruhe meldete sich das Landgericht Hamburg (Urteil vom 23.06.2006, Az.: 324 O 601/05) erneut zu dem Thema.

Der Kläger, tätig als Rechtsanwalt, verlangte die Löschung der im Streit befangenen Domain und die Kosten der Abmahnung von der Beklagten. Die Beklagte hat für ihren Vater, der den gleichen Namen wie der Kläger trägt, die Domain registriert. Während der Kläger darauf verwies, er sei bekannter und die Beklagte könne sich ihm gegenüber nicht auf das Namensrecht ihres Vaters berufen, hielt die Beklagte entgegen, sie habe die Domain mit dem ausdrücklichen Einverständnis ihres Vaters registriert, um für diesen einen Internetauftritt zu gestalten.

Das LG Hamburg gab dem Anspruch auf Löschung der Domain statt. Der Kläger habe einen Beseitigungsanspruch nach § 12 Satz 2 BGB (Namensrecht). Es liege ein Fall der Namensanmaßung vor. Die Beklagte nutze unbefugt den gleichen Namen wie der Kläger, wodurch eine Zuordnungsverwirrung entstehe und sie schutzwürdige Interessen des Klägers verletze. Die rechtswidrige Nutzung der Domain entstehe bereits mit deren Registrierung. Schon mit Anmeldung der Domain werde mitgeteilt, dass deren Inhaber den im Namen der Domain enthaltenen Personennamen trage und deshalb möglicherweise der Kläger sei. Dass die Beklagte die Domain für ihren Vater registrierte, sei insoweit nicht beachtlich, weil diese Vereinbarung nur zwischen diesen beide gelte. Gegenüber dem Kläger gelte die Namensführungsbefugnis nicht.

Das Gericht stellt sich auch der Frage, ob man vorliegend einen Vergleich zum Besitz für den Eigentümer (§§ 985, 986 BGB) ziehen kann, da es sich beim Namen und beim Eigentum um so genannte absolute Rechte handelt. Doch weist das Gericht diesen Vergleich zurück, da der Fall gerade nicht mit dem der Namensgleichheit vergleichbar ist. Während beim Eigentum immer nur einer Volleigentümer sein könne, kann es eine Vielzahl von Menschen geben, die den gleichen Namen tragen. Auch die Parallele zum Lizenzrecht liege nahe, doch auch hier ergibt sich eine wirksame Beziehung nur zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer. Ansprüche im Verhältnis zu Dritten ergäben sich freilich nicht (§ 31 Abs. 2 UrhG). Ähnlich gelagerte Fälle des Markenrechts gibt es in der Form der ausschließlichen Einräumung einer Lizenz. Da aber der Lizenznehmer Ansprüche gegen Dritte dann immer nur mit Erlaubnis des Lizenzgebers gelten machen dürfe, begrenze das diese Rechte, weshalb sie nicht mit der Übertragung der absoluten Inhaberschaft, wie sie sich aus dem Namensrecht ergibt, vergleichbar ist.

Den Schadensersatzantrag des Klägers wies das LG Hamburg konsequent zurück, da man beim Streit um Namensrecht über ein höchstpersönliches Recht streitet. Bei einer Abmahnung leitet sich üblicherweise ein Zahlungsanspruch aus der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag (GoA, §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) her, da es im Interesse des Abgemahnten ist, durch die Abmahnung vor weitergehenden Ansprüchen Dritter geschützt zu werden. Das LG Hamburg meint nun, der Inhaber eines höchstpersönlichen Rechtes rügt in einer namensrechtlichen Auseinandersetzung ausschließlich die ihn betreffende Rechtsverletzung, und schützt den Abgemahnten nicht auch vor möglichen Ansprüchen Dritter. Aus diesem Grunde ergäbe sich kein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Kosten der Abmahnung aus der Geschäftsführung ohne Auftrag. Ein deliktischer Anspruch aus § 823 BGB bestand nach Ansicht des LG Hamburg ebenfalls nicht, mangels Verschuldens der Beklagten.

Mit dieser ausführlichen Auseinandersetzung zu dem Thema Treuhanddomain schien man vom Bundesgerichtshof nicht viel anderes erwarten zu können. Doch hat sich auch diesmal wieder wie so oft in domain-rechtlichen Entscheidungen des obersten Zivilgerichtes gezeigt, dass man eine pragmatische Herangehensweise pflegt und so erstaunlich internetnahe Urteile geschaffen hat.

Quelle: Domain-Recht

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de/magazin/domain-news-2007/treuhand-domains-spannung-vor-bgh-urteil-id66691

 
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