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06.10.2006Hostsuche Newsmeldung
 
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Adwords – Preispirat scheitert vor OLG Hamburg

Adwords – Preispirat scheitert vor OLG Hamburg

In einem Streit um mögliche Markenrechtsverletzungen durch die Nutzung von Google Adwords und Keywords hat das hOLG Hamburg durch Beschluss vom 04.05.2006 (Az.: 3 U 180/04) deutlich gemacht, dass man immer die richtige Partei verklagen muss oder zumindest schlüssig darlegen sollte, dass der beklagte Gegner auch wirklich der Gegner ist.

Die Klägerin betreibt unter der Domain preispiraten.de einen Preisvergleichsdienst und ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "Preispiraten" (Nr. 30318718), die am 11.04.2003 angemeldet und am 18.07.2003 eingetragen wurde. Sie begehrt von der Beklagten, Google Deutschland, eine Tochter der Google Inc. mit Sitz in den USA, Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung ihrer Marke "Preispiraten" in Texten von Werbeanzeigen Dritter, die unter google.de veröffentlicht werden. Ferner verlangt die Klägerin Unterlassung im Hinblick auf die Verwendung ihrer Marke als so genanntes "Adword", für Werbeanzeigen Dritter, die auf google.de veröffentlicht werden. In den AGB der Beklagten heisst es: "1. Kommuniktion, Streitigkeiten. Das Programm wird von Google Inc., einer in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Gesellschaft, betrieben und angeboten."

Nach Inkenntnissetzung der Beklagten erhielt die Klägerin von ihr einen Hinweis, sie möge sich bei Fragen bezüglich Googles Suchergebnisse an die Google Inc. in den USA wenden; sie selbst könne Anfragen, die per Fax oder Brief geschickt worden seien, einschließlich gerichtlicher Verfügungen, nicht beantworten. Unter dem 04.11.2003 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Die Beklagte schickte einen Fragebogen zurück, in dem sie um genauere Angaben über die betroffene Klägerin und die mögliche Rechtsverletzung bat. Den Fragebogen beachtete die Klägerin jedoch nicht weiter und beantragte stattdessen sogleich eine einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg (312 O 887/03), die am 14.11.2003 erging. In der Folge stritten die Parteien weiter. Am 21.09.2004 erging in der Hauptsache seitens des LG Hamburg (Az.: 312 O 324/04) ein klageabweisendes Urteil. Gegen das legte die Klägerin Berufung ein.

Sie beantragte vor dem hOLG Hamburg, die Beklagte habe es zu unterlassen, Werbungsanzeigen Dritter in Zusammenhang mit dem Suchbegriff "Preispiraten" im Internet zu veröffentlichen, sowie das Zeichen "Preispiraten" als Adword für Werbeanzeigen Dritter bereitzustellen.

Die Beklagte meint, die Anträge seien zu unbestimmt; es liege gar keine Rechtsverletzung vor, da der Begriff "Preispiraten" in den angegriffenen Anzeigen gar nicht markenmäßig genutzt werde. Und durch die Nutzung des Begriffs als Adwords, die anders sei als bei Metatags, ergebe sich keine Beeinflussung der Suchergebnisse; es würden lediglich Werbeanzeigen ausgelöst, die klar abgesetzt neben den Suchergebnissen stünden. Im Hinblick darauf liege auch kein Wettbewerbsverstoß vor. Schließlich stelle man lediglich eine Werbeplattform zur Verfügung. Das sei wie bei Zeitungsverlagen und Fernsehsendern. Die Anzeigen erstellen die Werbekunden selbst, und für die hafte man eben nicht.

Der Senat des hOLG Hamburg wies die Klägerin in der Folge mehrfach darauf hin, dass sie die Haftung der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Da die Klägerin das nicht erklären konnte, wies das Gericht die Berufung zurück. Hintergrund dafür sei, so das Gericht, dass, wer eine Anzeige - auch auf der unter google.de zu erreichenden Website - schalte, nicht mit der Beklagten, sondern mit der Firma Google Ireland Ltd. einen Vertrag schließe. Für google.de sei die Firma Google Inc., USA verantwortlich, diese sei auch Inhaberin der Domain. Die Klägerin konnte die Haftung der Beklagten nicht schlüssig darlegen: Sie hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte willentlich und adäquat kausal einen Ursachenbeitrag zu den Anzeigen geleistet hat. Die Beklagte selbst habe mehrfach darauf verwiesen, die Klägerin möge sich an Google Inc. wenden. Die Anzeigen werden auf google.de erstellt und angezeigt, doch die Domain gehört dem Unternehmen mit Sitz in den USA. Die Beklagte hafte auch nicht, weil sie Vertragspartner der Werbekunden ist. Denn wie sich der "Einleitung" der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ad-Words" entnehmen lässt, unterliegen "Online-Anzeigenkunden und Agenturen, deren bei Google angegebene Rechnungsadressen" sich in Europa befinden, den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Google Ireland Limited)". Danach kommt im Rahmen des "AdWord-Programms" ein Vertrag zwischen dem Kunden und der Google Ireland Limited zustande, nicht aber mit der Beklagten.

Quelle: Domain-Recht

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=666831

 
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