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12.04.2006Hostsuche Newsmeldung
 
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investment.de - Dispute-Entscheid des OLG Köln

investment.de - Dispute-Entscheid des OLG Köln

Das Oberlandesgericht Köln hat die Frage der Aufhebung eines Disput-Eintrages für eine .de-Domain behandelt und darüber entschieden, ob ein Markeninhaber die Freigabe einer gleichlautenden Domain fordern kann, wenn sie für Geschäfte genutzt wird, die nicht in den Bereich der geschützten Waren- und Dienstleistungsklassen fallen. Das Urteil des OLG Köln ist noch nicht online.

Der Kläger bietet Dienstleistungen im Bereich Internet wie Web-Design und Vermarktung von Web-Seiten. Seit Ende Juli 2004 ist er Inhaber der Domain investment.de, unter der er plant, ein Portal für Finanzdienstleistungen anzubieten. Der Beklagte ist Inhaber der Wortmarke "Investment", die unter anderem für Computer, Laptops, Notebooks usw. am 08. September 2004 eingetragen wurde, nachdem er sie bereits im Jahr 2001 angemeldet hatte. Am 09. September 2004 trug DENIC e.G. einen vom Beklagten beantragten Dispute gegen die Domain ein. Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, die Domain freizugeben. Dieser forderte den Beklagten wiederholt auf, den Dispute-Eintrag löschen zu lassen und erhob schließlich Klage.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 04.08.2005, Az.: 84 O 22/05) gab der Klage statt. Der Beklagte ging in Berufung, über die nun das OLG Köln entschieden hat. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die 1. Instanz. Die Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor, doch wie aufrecht.de mitteilt, stellte das Gericht klar, dass eine Domain ähnlich geschützt ist wie der Besitz einer Sache. Selbstverständlich sei eine Domain gegen Eingriffe wie den Dispute-Eintrag geschützt, und zwar nicht nur wenn sie zu einem Gewerbebetrieb gehöre, sondern auch wenn sie privat genutzt werde. Zudem werde ein ursprünglich rechtmäßiger Dispute-Eintrag rechtswidrig, wenn die geltend gemachten Ansprüche des Dispute-Antragstellers nicht bestehen. Anspruchsgrundlage in einem solchen Falle ist, nach Angaben von haerting.de, § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.

Klar wird jedenfalls: Gegen einen Dispute-Eintrag wehrt man sich im Klageweg. Gegner ist der Antragsteller des Dispute-Eintrags und nicht etwa DENIC. Auch hier gilt, dass DENIC nur handeln muss, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Quelle: Domain-Recht

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=666738

 
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