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10.02.2006Hostsuche Newsmeldung
 
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.eu - Welche Nachweise für welches Recht?

Seit 48 Stunden läuft die Sunrise Phase II der Einführung von .eu (dotEU). Viele erfolgreiche Anmeldungen der Wunsch-Domain auf Platz 1 der Ranglisten bei EURid sind Anlass zur Freude. Doch die eigentliche Arbeit folgt erst noch, und wie Sunrise Phase I gezeigt hat, liegt da das eigentliche Problem.

Das ältere Recht, auf dessen Grundlage die Anmeldung einer .eu-
Domain in der Sunrise Phase jeweils erfolgt, muss gegenüber dem
Validation Agent PwC nachgewiesen werden. Informationen dazu
findet man einerseits in den Sunrise Regeln selbst, und im An-
hang (Annex) 1 zu den Sunrise Regeln. Anmeldeberechtigt sind

(1) öffentliche Einrichtungen (z.B. Städte, Gemeinden)
(2) Inhaber von Marken (Wortmarke, Wort/Bildmarke)
(3) Unternehmen mit Handelsregister-Eintrag (z.B. GmbH, AG, KG)
(4) Unternehmen ohne Handelsregister-Eintrag (z.B. freie Berufe)
(5) unterscheidungskräftiger Werktitel
(6) persönlicher Nachname

Die ersten drei in der Liste sollten keine Probleme bei der Füh-
rung des Nachweises bereiten, denn sie müssen beispielsweise le-
diglich anhand einer Kopie der Markenurkunde oder der Kopie des
Handelsregisterauszuges belegt werden. Bei ihnen führen vielmehr
oft formale Ungenauigkeiten zum Scheitern der Anmeldung. Schwie-
riger ist der Nachweis für die anderen drei in der Liste geführ-
ten Berechtigten (Nrn. 4-6), denn sie sind nicht in öffentlichen
Registern eingetragen. Aufgrund der Sunrise-Regeln der EURid müs-
sen sie gegebenenfalls die älteren Recht durch eine anwaltliche
oder behördliche Erklärung nachweisen.

Für Unternehmen ohne Handelsregister-Eintrag ist Abschnitt 16
der Sunrise Regeln maßgebend, der die Anforderungen an den Nach-
weis beschreibt; für die Anmelder von Nachnamen sind stattdessen
die Abschnitte 17 und 12 ausschlaggebend; und wer eine Domain
entsprechend einem Werktitel zur Anmeldung gebracht hat, findet
die genauen Daten in Abschnitt 18 der Sunrise Regeln.

Für die Anmelder von Nachnamen gilt Abschnitt 12: Als Nachweis
dient eine eidesstattliche Erklärung einer zuständigen Behörde,
eines Rechtsanwalts oder Rechtsvertreters, aus der unter ande-
rem hervorgeht, dass der Familienname durch das Gesetz des EU-
Mitgliedsstaats des Antragstellers geschützt ist; dies ist in
Deutschland gemäß § 12 BGB regelmäßig der Fall. Ferner ist ein
Beweis beizubringen, dass der Name die Bedingungen des Gesetzes
auch erfüllt. Wie die Erklärung im Detail auszusehen hat, kön-
nen spezialisierte Anwälte aus den Angaben in den Sunrise Re-
geln herleiten. Ob die "zuständige Behörde" diese Kompetenz an
den Tag legt, lässt sich nur schwer sagen.

Für Anmelder von Handelsnamen und Geschäftsbezeichnungen gilt
dagegen Abschnitt 16.5, wonach sie, wenn im betreffenden EU-
Mitgliedsstaat die Registrierung eines Handelsnamens / einer
Geschäftsbezeichnung in einem amtlichen Register möglich ist,
einen Auszug aus diesem Register mit Angabe des Registrierungs-
datums und den Nachweis der öffentlichen Benutzung des Handels-
namens/der Geschäftsbezeichnung vor dem Zeitpunkt des Antrags
(z.B. Nachweis von Umsätzen, Kopien von Werbematerial, Rechnun-
gen in denen der Name verwendet wird etc.) vorlegen müssen. Ist
eine Registrierung in einem amtlichen Register nicht möglich,
kommt Abschnitt 12.3 der Sunrise-Regeln zum Zuge. Danach muss
der Anmelder eine eidesstattliche, von einer zuständigen Behör-
de, einem Rechtsanwalt oder einem professionellen Vertreter un-
terzeichnete Erklärung mit Begleitdokumentation zur Belegung
der eidesstattlichen Erklärung; oder ein entsprechendes rechts-
kräftiges Gerichtsurteils oder einen Schiedsgerichtsbeschluss
einer in mindestens in einem der Mitgliedsstaaten zuständigen,
offiziellen alternativen Streitbeilegungsbehörde vorlegen.

Bei alle dem sind dann auch noch die strengen Formalien von EU-
Rid einzuhalten: die Dokumente müssen im Format DIN-A4, gut les-
bar, ungeknickt, ungefaltet und ungeheftet, durchnummeriert und
mit Initialen versehen zusammen mit dem korrekt ausgefüllten Co-
verletter fristgerecht bei PwC in Belgien eingehen.

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de/

 
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