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02.02.2006Hostsuche Newsmeldung
 
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aventis.de - Pharmakonzern kontert Angriff

Schon deutlich älter, aber frisch veröffentlicht: Das Landge- richt Frankfurt (Urteil vom 14.01.2005, Az 3/12 O 113/04) ent- schied in einer Feststellungsklage zur Domain aventis.de, bei der das Pharmaunternehmen Aventis sich gegen die außergericht- lichen Angriff eines David wehrte.

Das Pharmaunternehmen klagte als Träger des Firmennamens "Aven-
tis" und als Inhaber der Marke "Aventis", mit der Priorität vom
16.07.1998, und der Domain "aventis.de" gegen den Träger des
Künstlernamens "Aventis", der diesen Namen bereits seit 1991 in
seinem Personalausweis eingetragen hat, und der ebenfalls Inha-
ber der Marke "Aventis" ist, mit der Priorität 01.12.1998. Der
Beklagte hatte zuvor vom Unternehmen Unterlassung hinsichtlich
der Firmennamen-, Marken- und Domain-Nutzung sowie Lizenzgebüh-
ren und Schadensersatz verlangt. Daraufhin führte das Unterneh-
men eine Feststellungsklage gegen den Künstlernamensträger und
hatte Erfolg.

Der Beklagte wandte sich am 19.03.2002 erstmals schriftlich an
die Klägerin. Im weiteren Schriftverkehr erklärte er, er wolle
seinen Namen aufgeben und bot ihn der Klägerin an; andernfalls
werde er den Namen anderweitig anbieten. Für den Namen und wei-
tere Marken sowie Web- und eMail-Adressen wollte er eine Milli-
on Euro. Das klagende Unternehmen lehnte das ab, bot freilich
einmal EUR 10.000,-. Der Beklagte erklärte schließlich, er wün-
sche keine weitere Nutzung des Namens "Aventis" durch die Klä-
gerin.

Das Landgericht Frankfurt begründete seine Entscheidung im Hin-
blick auf markenrechtliche Ansprüche mit der Markenpriorität
auf Seiten der Klägerin, die immerhin zweieinhalb Monate frü-
her dran war als der Beklagte. Ansprüche aus dem Namensrecht
(§§ 1004, 12 BGB) wies das Gericht ebenfalls zurück. Zwar sei-
en auch Pseudonyme geschützt, allerdings müsse der Name auch
Verkehrsgeltung aufweisen; dabei verwies das Gericht auf die
BGH-Entscheidung maxem.de. Weiter führte es aus, Namensgleich-
heit müsse in gewissen Fällen auch vom Träger älterer Namens-
rechte geduldet werden. Es ist freilich eine Interessenabwä-
gung vorzunehmen, die in diesem Falle nun zu Gunsten der Klä-
gerin ausfiel. Das Gericht legte unter anderem die Finanzkraft
und die Investitionen der Klägerin (und deren Mutter) in die
Waagschale und dass keine Branchenidentität gegeben sei. Als
problematisch könne sich erweisen, dass die Klägerin auch
Kunstveranstaltungen unterstütze, und so eine Verwechselungs-
gefahr bei einer Ausstellung der Werke des Beklagten entstehen
könne. Doch das Problem liesse sich mit weniger schwerwiegen-
den Mitteln aus der Welt schaffen als der Namensänderung der
Klägerin. Schließlich wäre ein Namenszusatz bei der Klägerin
viel aufwändiger als beim Beklagten zu installieren. Das Ge-
richt zog aus alle dem die Konsequenz, dass der Beklagte die
Nutzung dulden müsse und demnach keine Ansprüche gegen die
Klägerin habe.

Das Urteil findet man unter:
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/

Das Urteil des BGH zur Domain maxem.de findet man unter:
http://www.netlaw.de/urteile/bgh_22.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de/

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de/

 
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