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26.01.2006Hostsuche Newsmeldung
 
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hessentag2006.de - Vorsicht, wenn Hessen kommen!

Das Landgericht Frankfurt/Main (Beschluss vom 29.04.2005, Az.: 2 - 03 O 583/04) entschied nicht nur über die Frage, ob der Be- griff "Hessentag" Namensschutz geniesst, sondern ob sich dies auch für die entsprechende .de-Domain durchsetzen lässt.

Angelegentlich dessen stellte man die Parteien des Streites
auch vor vollendete Tatsachen, was den Streitwert betrifft.

Die Klägerin ist das Land Hessen, das seit 1961 den "Hessentag"
veranstaltet, ein mehrtägiges Fest, welches in jedem Jahr in ei-
ner anderen hessischen Gemeinde gefeiert wird. Hierzu betreibt
es seit 2000 unter der Domain hessentag.de ein Informationspor-
tal. Der Beklagte registrierte die Domain hessentag2006.de, wo-
rin das Land eine Namensanmaßung sah und vor Gericht ging.

Das Landgericht Frankfurt/M stellte seine Entscheidungsgründe
im Rahmen eines Kostenbeschlusses dar, nachdem die Parteien des
Rechtsstreits die Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Das
Gericht bescheinigt der Domain hessentag.de des klagenden Lan-
des Namensfunktion. Die Domain stimme mit einem abgegrenzten
Geschäftszweig des klagenden Landes überein, dessen Staatskanz-
lei das Fest plant und mit organisiert. Dem Domain-Namen selbst
komme Unterscheidungskraft zu, weil die zusammengefügten Begrif-
fe ein neues Wort bildeten. Dies kennzeichnet das Landesfest,
seit Mai 2000 auch mit dem Informationsportal, so dass im Hin-
blick auf die Domain Namensschutz bestehe.

Der Beklagte greife durch die Nutzung der Domain hessentag2006.de
in das Namensrecht der Klägerin ein. Es liege eine Zuordnungsver-
wirrung vor, auch wenn zunächst unter der Domain nur ein Online-
Marktplatz für den Hessentag 2006 angekündigt ist. Ein Teil der
Nutzer erwartet unter der Domain eine Seite des Landes zu dem Fest.
Und da der Beklagte zur Nutzung des Namens nicht berechtigt ist,
ist diese unbefugt.

Nicht nachvollziehbar ist, warum man sich in der Entscheidung auf
die Domain hessentag.de als geschütztes Rechtsgut stützt und nicht
auf den Namen des Festes als solchen. Dass das Namensrecht aus der
Domain hessentag.de hervorgeht, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund
des Rechtes am Namen des Festes hat das Land berechtigte Ansprüche
gegen Dritte, die den Begriff unberechtigter Weise nutzen, nicht
vordergründig als Inhaberin der Domain. Und dieses Recht besteht
sicher seit den 60er Jahren.

Die Parteien sind in dem Rechtsstreit von einem Streitwert in Höhe
von EUR 4.500,- ausgegangen. Das Gericht war freilich der Ansicht,
er müsse EUR 50.000,- betragen. Völlig zurecht ging das Gericht von
dem entsprechenden Schutzwert dieses nicht nur in Hessen sehr, son-
dern in den angrenzenden Gebieten bekannten Festes, das zuletzt so-
gar über 1.000.000 Gäste verzeichnete, aus.

Das Urteil finden Sie unter:
http://www.rechtsanwalt.de/Urteile/LG-Frankfurt_Domain-hessentag.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
http://www.domain-anwalt.de/

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de/

 
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