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03.11.2005Hostsuche Newsmeldung
 
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österreich.de - Wort-/Bildmarke reicht nicht aus

Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 20.10.2005, Az.: 29 U 2129/05) setzte sich mit der Frage auseinander, ob der Inhaber der Domain oesterreich.de, der auch Inhaber der Wort-/Bildmarke Österreich.de ist, sich gegen den Inhaber der Domain österreich.de durchsetzen kann.

Das Ergebnis ist für die Klägerin niederschmetternd.

Die Klägerin betreibt seit Januar 2004 unter ihrem Domain-Namen oesterreich.de ein Internetportal, das mit Österreich.de überschrieben ist. Darunter bietet sie kostenpflichtige Informationen über sowie Reisemöglichkeiten nach Österreich und Werbemöglichkeiten an. Zugleich ist die Klägerin Inhaberin der am 18.02.2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Wort-/Bildmarke "Österreich.de", die für Werbe- und Telekommunikationsdienstleistungen eingetragen ist. Sie ist der Ansicht, der Beklagte verletze mit der von ihm registrierten Domain österreich.de diverse Rechte von ihr. Auf österreich.de bot der Beklagte Links auf die Webseiten der Republik Österreich und der österreichischen Botschaft und auf Angebote diverser Reiseveranstalter, die keinen oder jedenfalls keinen speziellen Bezug zu Österreich haben.

Hatte die Klägerin vor dem Landgericht München noch Erfolg, so scheiterte sie vor dem Oberlandesgericht München. Das OLG München prüfte die Rechtsverletzungen der Reihe nach durch. Hinsichtlich einer Werktitelrechtsverletzung stellte es fest, dass die Seite Werktitelqualität im Sinne des überwiegend geistigen Charakters ihres Inhalts zum Zwecke der Kommunikation mit dem Internetnutzer aufweise, und für einen Titelschutz durchaus Kennzeichnungskraft ausreichend vorhanden sei, doch fehle es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr, da die notwendige Werk- und Produktähnlichkeit fehle.

Im Hinblick auf die Geschäftsbezeichnung "Österreich.de" der Klägerin war die Berufung des Beklagten ebenfalls erfolgreich. Das erstinstanzliche Vorbringen war nicht ausreichend, das zweitinstanzliche galt allerdings als verspätet. Davon aber abgesehen fehlte aus Sicht des OLG München die Schutzfähigkeit des Begriffs.

Schließlich berief sich die Klägerin auf ihre Wort-/Bildmarke, mit der sie sich aber auch nicht durchsetzte. Hier konstatierte das Gericht die fehlende Verwechslungsgefahr: Die genutzten Begriffe sind zwar ähnlich, bis auf die Groß- und Kleinschreibung. Da der Beklagte aber nur den Wortbestandteil nutzte und vom Bildbestandteil keinen Gebrauch machte, schloss das Gericht die Verwechslungsgefahr aus.

Das Urteil finden Sie unter:
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Muenchen29U2129-05.html

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de/

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de/

 
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