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03.02.2005Hostsuche Newsmeldung
 
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soco.de - BGH laesst die Kirche im Dorf

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich im Streit um die Domain "soco.de" mit der Frage, inwieweit die Internetpraesenz eines auf dem oertlichen Markt begrenzt agierenden Unternehmens sich in Konkurrenz zu einem an anderem Ort oertlich begrenzt agierenden Unternehmens setzt und markenrechtliche Unterlassungsansprueche begruendet.

Ganz nebenbei erklaerte der BGH, dass durch die Benutzung eines Domain-Namen ein Unternehmenskennzeichen entstehen kann.

Die Entscheidung des BGH ist schon ein halbes Jahr alt (Urteil vom 22.07.2004, Az.: I ZR 135/01), die Entscheidungsgruende wurden jedoch erst jetzt veroeffentlicht. Die vorausgegangene Entscheidung des OLG Stuttgart stammt aus 2001 (Urteil vom 06.04.2001). Sie wurde vom BGH aufgehoben und zurueckverwiesen. Das OLG Stuttgart muss nun eine von ihm noch nicht naeher geklaerte Frage pruefen.

Die Klaegerin des Rechtsstreits ist ein Unternehmen aus der Naehe von Stuttgart, das verschiedene EDV-Dienstleistungen anbietet. Sie fuehrt seit 1989 in ihrer Firma den Bestandteil "SoCo", was fuer "Software + Computersysteme" steht. Der Beklagte ist Inhaber der Domain "soco.de" und betreibt in Dueren seit 1992 unter der Firma SoftCom Datensysteme Stephan F. ein einzelkaufmaennisches Unternehmen, das LAN- und WLAN, Hardware, Software und andere Dienstleistungen anbietet. Die Klaegerin sieht in der Nutzung der Domain "soco.de" eine Markenrechtsverletzung, da Verwechslungsgefahr bestehe.

Das LG Stuttgart hat der Klage statt gegeben. Das OLG Stuttgart hat diese Entscheidung bestaetigt. Beide Gerichte sehen in dem Kennzeichen SoCo einen schuetzenswerten Firmenbestandteil, der als Firmenschlagwort diene. Das OLG vertritt die Ansicht, durch die Nutzung des Internet werde die raeumliche unternehmerische Einwirkungszone verlassen und ein konkretes Wettbewerbsverhaeltnis und eine Kollisionslage geschaffen. Die Kennzeichen seien identisch, zwischen den Dienstleistungen und Produkten der Parteien bestehe Aehnlichkeit, also bestehe der Unterlassungsanspruch.

Der BGH gab dem OLG Stuttgart bei seinen Erwaegungen weitestgehend Recht. Allerdings habe das Gericht einen wesentlichen Punkt falsch bewertet und nicht hinreichend untersucht: Die Ueberschneidung von lokalen Angeboten und umfassender Erreichbarkeit via Internet. Sinngemaess erklaerte der BGH, das OLG habe nicht hinreichend geprueft, ob der Beklagte, da er nun im Internet ist, ueber seinen regionalen Bereich hinaus seine Leistung auch in Wirkungsbereich der Klaegerin anbieten will. Der Begriff SoCo verfuegt nur ueber einen raeumliche begrenzten Schutzbereich. Das gilt jedenfalls, wenn Unternehmen nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional taetig und auch nicht auf Expansion ausgelegt sind. Dass ein Internetnutzer in Stuttgart das Angebot aus Dueren zur Kenntnis nehmen kann, reicht alleine nicht aus, die Raeumliche Begrenzung des oertlichen Wirkungskreises zu ueberschreiten. Das OLG Stuttgart muss nun ueberpruefen, inwieweit eine Expansion seitens des Domain-Inhabers auf den Markt der Klaegerin vorliegt.

Das BGH Urteil finden Sie unter:
http://juris.bundesgerichtshof.de/

Ausfuehrlicher zu der Entscheidung unter:
http://domain-recht.de/magazin/article.php?id=401

Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de/

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de/

 
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