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08.01.2005Hostsuche Newsmeldung
 
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ad-acta.de - erstes Domain-Urteil des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erstmals ueber einen Domain-Rechtsstreit entschieden.

In einem Beschluss von Ende 2004 (Az.: 1 BVR 1306/02) hat das Gericht die Verfassungsbeschwerde eines auf dem Gebiet der EDV- und Online-Dienstleistungen taetigen Unternehmens abgewiesen. Dabei stellte es jedoch zugleich fest, dass Domain-Vertraege zwischen Domain-Verwaltung und Domain-Inhaber durch Artikel 14 des Grundgesetzes (Schutz des Eigentums) geschuetzt sind.

Bereits seit vier Jahren streiten die Parteien um die Domain ad-acta.de. Die Klaegerin ist die ad-acta Datenschutz und Recycling GmbH, die ihre Kennzeichenrechte durch die beklagte Domain-Inhaberin beeintraechtigt sieht und die Freigabe der Domain verlangte. Den Freigabeanspruch bestaetigten zunaechst das LG Duesseldorf (Urteil vom 08.11 .2000, Az.: 2 a O 192/00), dann das OLG Duesseldorf (Urteil von 29.10.2001, Az.: 27 U 19/01) und schliesslich auch der BGH in Karlsruhe (Beschluss vom 13.06.2002, Az.: I ZR 279/01).

Mit der Verfassungsbeschwerde ruegte die Beklagte in letzter Konsequenz unter anderem die Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 14 Abs. 1 GG, dem Schutz des Eigentums. Doch das BVerfG sah sich fuer die Beschwerde nicht zustaendig. Zwar ist das BVerfG durchaus der Ansicht, die Beschwerdefuehrerin koenne Ansprueche aus ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geltend machen, weil das sich aus dem Vertragsschluss mit der DENIC e.G. ergebende Nutzungsrecht an der Domain eine eigentumsfaehige Position im Sinne von Art. 14 GG sei. Zudem meint das BVerfG, auch sich aus der Internet-Domain ergebende Kennzeichnungsrechte koennten Schutz nach Art. 14 GG geniessen. Dieses Kennzeichnungsrecht habe die Beschwerdefuehrerin hier aber nicht substantiiert geltend gemacht.

Davon aber abgesehen, meint das BVerfG letzten Endes, es sei nicht zustaendig. Die Beschwerdefuehrerin habe nicht die Gesetzgebung hinsichtlich §§ 4, 5 MarkenG und deren Vereinbarkeit mit Art. 14 GG angegriffen, sondern lediglich deren Auslegung durch die zustaendigen Gerichte. Fuer diese Auslegungsfragen seien aber die Fachgerichte gerade zustaendig, und dieser Rechtsweg erschoepft. Sinngemaess erklaerte das BVerfG, es sei keine Superrevisionsinstanz.

Und damit hat das BVerfG vollkommen Recht. Was aber den Domain-Inhaber nicht vor dem naechstmoeglichen Instanzenzug abhaelt: Der Beschwerdefuehrervertreter hat schon angekuendigt, den Rechtsstreit vor den Europaeischen Gerichtshof (EuGH) zu tragen. Davon jedoch abgesehen, hat das BVerfG Entscheidendes erklaert, was die Rechtsstellung von Domain-Inhabern deutlich foerdert: Der Domain-Vertrag unterliegt dem Schutz des Art. 14 GG.

Die unanfechtbare Entscheidung des BVerfG finden Sie unter:
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/BVerfG1BvR1306-02.html

Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de/

 
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