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16.09.2004Hostsuche Newsmeldung
 
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Metro - LG Hamburg schwaecht Domain-Inhaber

Schon seit etwa einem Jahr marschiert die Metro-Gruppe in den Fussstapfen des Konzerns mit dem grossen T: Zahlreiche Domain-Inhaber, die Domains mit dem Begriff "metro" besitzen, wurden in den vergangenen Monaten von der Metro-Gruppe abgemahnt.

Nun liegt eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vor (Urteil vom 16.07.2004, Az.: 416 O 300/03).

Die Metro-Gruppe klagte gegen die Inhaberin der Domains metros/e/x.de, metros/e/x.de und metros/e/x/uality.de. Sie ist unter anderem der Ansicht, die Domain-Namen wuerden ihre Marken- und Namensrechte verletzen. Ein einstweiliges Verfuegungsverfahren war bereits erfolgreich (LG Hamburg vom 20.10.2003, Az. 416 O 259/03). Die Beklagte, die unter anderem darauf verwies, die Domains wuerden gar nicht genutzt, draengte auf ein Hauptsacheverfahren, in dem die Klaegerin Recht bekam.

Das Landgericht Hamburg hatte keine Probleme, der Klage der Metro-Gruppe statt zu geben. Es bestaetigte die Ansichten der Klaegerin, wonach eine Gefahr der Verwechslung zwischen den unterschiedlichen Zeichen bestehe. Fuer das Gericht war unerheblich, dass die Domains nicht genutzt werden, da die Nichtbenutzung der Gefahr der Nutzung nicht entgegenstehe. Insbesondere drohten aufgrund der Domain-Namen fragwuerdige Angebote aus dem Erotikbereich. Denn es reiche aus, wenn erkennbar wuerde, fuer welche Waren und Dienstleistungen die angemeldete Domain verwendet werden soll.

Da half die Erklaerung der Herkunft des Begriffs aus einem Artikel der New York Times ueber grossstaedtisches Leben eines bestimmten, markenbewussten Maennertypus nichts. Neben dem Unterlassungsanspruch aus dem Markenrecht und dem Namensrecht, einerseits fuer von der Metro-Gruppe eingetragene Marken, andererseits fuer den Namen des Unternehmens, bestaetigte das Gericht auch einen Anspruch aus § 1 UWG wegen Rufschaedigung, sowie einen Loeschungsanspruch aus §§ 14, 18 Abs. 3 MarkenG in Verbindung mit § 1004 BGB. Auch Auskunfts- und Feststellungsansprueche wurden ausgeurteilt.

Unklar bleibt, wer bei den in Streit stehenden Domain-Namen tatsaechlich auf die Idee kommt, die Metro-Gruppe oder eine Sparte aus dem Konzern werde damit bezeichnet. Ebenfalls unklar bleibt, warum der Begriff Metro fuer oeffentliche Verkehrsmittel in den Staedten nicht mehr benutzt werden duerfen sollte.

Die Entscheidung aus Hamburg ist noch nicht rechtskraeftig. Sie wird sicherlich vom OLG Hamburg ueberprueft. Welches Ergebnis zu gewaehrtigen ist, darueber laesst sich nur spekulieren, aber schon frueher hat das OLG Hamburg nicht das richtige Fingerspitzengefuehl fuer Domain-Rechtsentscheidungen an den Tag gelegt. So muss man zunaechst darauf hoffen, dass die Sache irgendwann zum Bundesgerichtshof kommt und ueberprueft wird. Beide Parteien werden wahrscheinlich den Rechtsweg ganz ausschoepfen.

Ausfuehrliche Informationen zu dem Urteil unter:
http://domain-recht.de/magazin/article.php?id=331

Mehr ueber die ueberwaeltigende Geschaeftstaetigkeit der Metro-Gruppe findet man zum Beispiel hier:
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/berlin/373792.html

Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de

 
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