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12.08.2004Hostsuche Newsmeldung
 
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LG Duisburg - Finger weg von Behoerden-Domains!

Das LG Duisburg hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe des Inhabers der Domain rathaus-oberhausen.de zurueckgewiesen (Beschluss vom 27.05.2004, Az.: 10 O 79/04). Rathaeuser gehoeren nunmal zu einer Gemeinde und nicht einer Privatperson.

Die Stadt Oberhausen hat gegen den Domain-Inhaber auf Unterlassung und Freigabe geklagt. Der Inhaber selbst bezeichnet sich als Maler und Aktionskuenstler. Er hatte im vergangenen Jahr ca. 145 Domains der Form "rathaus-stadtname.de" registriert und darueber Aufmerksamkeit und finanzielle Zuwendung generieren wollen (wir berichteten in Ausgabe #175).

Die Aufmerksamkeit der Stadtvaeter Oberhausens hat er jedenfalls erlangt. Die hatten den Kuenstler mit Schreiben vom 17.12.2003 aufgefordert, die Nutzung der Domain rathaus-oberhausen.de zu unterlassen und die Domain freizugeben. Da der Domain-Inhaber dem nicht Folge leistete, sondern die Domain fuer EUR 500,- anbot, erhob man Klage, bei der man sich auf das Namensrecht aus § 12 BGB stuetzte.

Der Domain-Inhaber berief sich weiter auf die Freiheit der Kunst nach Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz. Damit kam er jedoch nicht durch. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde zurueckgewiesen, da es an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlte. Das Gericht bestaetigte das Namensrecht der Gemeinde Oberhausen. Unter dem Begriff Rathaus, so das Gericht, erwarte der Buerger die jeweilige Gemeinde zu finden; die Kombination Rathaus und Staedtename wirke auf den Internetnutzer wie ein Domain-Name der Stadt. Mit dem Argument der Kunstfreiheit scheiterte der Beklagte an den dem Grundgesetz immanenten Schranken: Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes verbuergt fuer die Gemeinden eine Institutionsgarantie. Diese werde, so das Gericht, aufgrund der Nutzung der Domain durch den Beklagten unterlaufen. Der Gemeinde ist hier aber Vorrang zu gewaehren, da der Buerger direkten und unmittelbaren Zugriff auf die Internetseite einer Gemeinde haben muss, was nicht gewaehrleistet wird, wenn der Beklagte Inhaber ist. Das heisst aber nicht zwingend, dass die Gemeinde die Domain nutzen muss.

http://www.rathaus-oberhausen.de/

Die Entscheidung finden Sie unter:

http://www.netlaw.de/urteile/lgdu_03.htm

Weitere Informationen zu dem und anderen Urteilen, die Bezug zum Grundgesetz haben, unter:

http://domain-recht.de/magazin/article.php?id=320

Spezialisierte Anwaelte findet man unter:

http://www.domain-anwalt.de

Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.domain-recht.de/

 
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