Grundsätzlich gilt das Fernabsatzgesetz auch für Webhostingverträge. Allerdings gilt dies in der Regel nicht, wenn die Leistung eine Art 'Sonderanfertigung' für den Kunden ist - dazu gehören z.B. auch Domains, da diese auf den Kunden registriert werden.
Nun gibt es aber auch Anbieter, bei denen rein vertraglich die Domain nicht an den Webspace gekoppelt ist - bei diesen Anbietern kann der Webspace im Zuge des Fernabsatzgesetzes ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Der Domainvertrag bleibt davon ausgenommen - dieser Vertrag ist ja auch eigenständig.
Dies ist im Übrigen ein sehr schönes Beispiel dafür, dass Webhostingverträge ohne Inklusivdomain entgegen der allgemeinen Meinung durchaus Ihre Vorteile haben - denn die Domain zahlt der Kunde meist sowieso, also auch bei Inklusivdomains - in welcher Form auch immer.
Grundsätzlich gilt aber: Anwalt fragen, nur der ist in der Lage, fachkundige Auskunft zu geben. _________________ ------------------
MfG
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